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Verträge vor der Unterschrift lesen

(wmd) Ein Arbeitnehmer schloss mit seinem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag. Später focht er den Vertrag mit der Begründung an, er habe seine Lesebrille nicht parat gehabt und hätte daher den Text nicht lesen können. Das Landesarbeitgericht war der Ansicht, dass der Arbeitnehmer nicht anders als etwa ein Ausländer zu behandeln sei, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Auch dieser könne eine Vereinbarung nicht mit der Begründung für ungültig erklären, er habe den Text nicht lesen können. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass derjenige, der ein Schriftstück nicht lesen könne, es auch nicht unterzeichnen dürfe.

LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 Sa 167/05



Quelle: AssCompact