Befristete Arbeitsverträge bis zum Rentenalter zulässig
(wmd) In einem Arbeitsvertrag darf festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer nur bis zum Erreichen der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze beschäftigt wird. Eine solche Befristung ist dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung die Möglichkeit hat, eine gesetzliche Altersrente zu erwerben. Wählt der Arbeitnehmer eine andere Versorgungsform, bleibt die Zulässigkeit der Befristung davon unberührt. Ein Journalist unterschrieb einen Arbeitsvertrag, in dem geregelt wurde, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende des Monats endet, in dem er das gesetzliche Rentenalter erreicht. Der Angestellte war der Meinung, dass diese Klausel unwirksam sei, da er keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte. Zur Altersvorsorge hatte er beim Presseversorgungswerk eine Lebensversicherung abgeschlossen, von der Rentenversicherungspflicht ließ er sich befreien. Auf die Lebensversicherung wurden Beiträge gezahlt, die der Höhe nach denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprachen. Die Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit wurde abgelehnt.
BAG, Az.: 7 AZR 443/04
Quelle: AssCompact